Dezember-Soforthilfe der Bundesregierung

Aktuelle Information zur Anpassung der Vorauszahlungen

Der Gesetzgeber hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umfangreiche Erleichterungen für Letztverbraucher von Erdgas sowie Wärmekunden beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass unter anderem Verbraucher eine einmalige Entlastung für die Lieferungen von Erdgas oder Wärme erhalten. Mieterinnen und Mieter will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 belastet werden.

Gemäß dem Gesetzesentwurf erfolgt die Weitergabe des vom Bund finanzierten Entlastungsbetrages an unsere Mieterinnen und Mieter daher vorschriftsmäßig mit der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022. Der Entlastungsbetrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen. Aus diesem Grund ist eine wiederholte Absenkung Ihrer Heizkostenvorauszahlung nicht nötig. Die der Dezember-Soforthilfe vorausgegangene Entlastung, (Wegfall der Gasbeschaffungsumlage) wurde seitens der Wohnungsgesellschaft in den reduzierten Vorauszahlungsbeträgen ab 01.12. berücksichtigt.

Wir bitten unsere Mieterinnen und Mieter, auch weiterhin sorgfältig auf den individuellen Wärmeverbrauch zu achten. Auch aus Gründen der Versorgungssicherheit ist Energiesparen weiterhin das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde hilft.

Detaillierte Informationen finden Sie unter:
Soforthilfe: Kostendämpfung bei Gas und Wärme | Bundesregierung